Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang (im Rahmen § 31 SGB VIII)

Die Wege von Paaren können sich trennen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich und bringen damit verschiedene Herausforderungen mit sich, die sich auf die Kinder dieser Familien auswirken können. Nach der Trennung ändert sich der Beziehungsstatus beider Parteien und sie definieren ihren Bezug zueinander neu. Für Kinder von Paaren bleiben sie jedoch weiterhin Elternteile, zu denen sie ein Kontaktrecht besitzen.

Im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) wird durch einen begleiteten Umgang dieser Kontakt gewährleistet:

Ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt oder nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, und das minderjährige Kind werden durch eine dritte, unparteiische Person beim Umgangs- oder Besuchsrecht unterstützt.

Diese Leistung bezweckt, dass:

  • Kinder von ihrem Recht auf den Kontakt zu beiden Elternteile Gebrauch machen können.
  • Kontaktabbrüche oder Beziehungsgefährdungen vermieden werden.
  • Kinder durch den Bezug beider Eltern in ihren Entwicklungen gefördert werden.
  • Die Belastung des Kindes aber auch der Elternteile reduziert werden.

Die Leistungen sind für Betroffene kostenlos, sofern ein Auftrag seitens des Jugendamtes vorliegt.

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